Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde entschieden, dass T-Online als Zugangsanbieter mitspeichern darf, welchen Kunden in einem bestimmten Zeitraum welche IP-Adresse zugewiesen wird. Diese Entscheidung gilt für jede Art des Internet-Zugangs für Privatkunden, also auch für Flatrate-Zugänge. Die Behörde war von einer Reihe von betroffenen T-Online-Kunden gebeten worden zu prüfen, die Praxis von T-Online, diese Daten 80 Tage ab Rechnungsstellung zu speichern, gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. In der Begründung zur Entscheidung, die heise online vorliegt, heißt es wörtlich: "Die Speicherung der IP-Nummer ist gerechtfertigt, damit die T-Online International AG im Zweifelsfall die kostenpflichtige Erbringung ihrer Leistung wirklich korrekt und durchsetzbar nachweisen kann. Die IP-Nummer dient dazu, die Fehlersicherheit der Datenverarbeitung sowie die Nachweisbarkeit und die Durchsetzbarkeit von Forderungen zu gewährleisten. Es muss anerkannt werden, dass diese Ziele ohne die vergebene und dokumentierte IP-Nummer gerade bezüglich der für die Abrechung notwendigen Aufstellung der Nutzungsdaten bei zeit- und volumenabhängigen Nutzungstarifen grundsätzlich nicht ohne diesbezüglichen Qualitätsverlust erreicht werden können. Bei so genannten 'Flatrates' muss bezüglich der Abrechungszwecke berücksichtigt werden, dass Kunden der T-Online International AG innerhalb des T-DSL-Flat-Tarifes auch Verbindungen über ISDN, Modem oder GSM aufbauen können, die dann nicht mehr pauschal, sondern zeitabhängig verrechnet werden." Mehr gibt es bei Heise.de
Danke an Caseumbau für den Hinweis.
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