Der Oberste Gerichtshof zeigt in der Entscheidung kein Verständnis für das Verbot, den PIN-Code der Bankomatkarte zu notieren.
http://m.diepresse.com/home/meingeld/verbraucher/4664468/index.do?xtor=CS1-15
Besitzer von Bankomatkarten dürfen den PIN-Code für die Karte sehr wohl auch aufschreiben. Ebenso ist es grundsätzlich nicht verboten, die Bankomatkarte in einem abgestellten Fahrzeug aufzubewahren. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor (1Ob 88/14v). Hintergrund ist eine Verbandsklage der Arbeiterkammer (AK) gegen eine Bank.
Der OGH zeigt in der Entscheidung kein Verständnis für das Verbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank, den PIN-Code für die Bankomatkarte zu notieren. Heutzutage brauche man zahlreiche Codes für die verschiedensten Einsatzbereiche und es könne daher nicht generell unzulässig sein, die PIN aufzuschreiben. Damit werde vom Kunden kein größeres Missbrauchsrisiko geschaffen, als wenn er das ihm von der Bank übersandte Schriftstück mit der PIN (sorgfältig) aufbewahre, so der OGH.
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