Jetzt haben wir's schriftlich:
Was war der Auslöser für diese Entscheidung?
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Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 21. Oktober entschieden, dass das Einbetten auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglicher geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing keinen Urheberrechtsverstoß darstellt ( Az. C-348/13).
Was war der Auslöser für diese Entscheidung?
Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbständige Handelsvertreter geklagt, die für ein Konkurrenzunternehmen tätig sind. Ein von ihm erstellter Werbefilm war angeblich ohne seine Zustimmung auf Googles Videoplattform Youtube abrufbar und anschließend von den Beklagten in ihre Webseiten eingebunden worden.
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