Deutschland: Software aus Volumenlizenzen darf einzeln verkauft werden

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Im Streit zwischen Adobe und Usedsoft hat der Bundesgerichtshof eine Revision abgewiesen. Die Richter haben dabei festgestellt, dass gebrauchte Software auch dann einzeln verkauft werden darf, wenn sie zuvor als Volumenlizenz erworben wurde. Von Golem:
In der seit Jahren andauernden Auseinandersetzung zwischen Softwareherstellern und Unternehmen, die mit gebrauchten Lizenzen handeln, zeichnet sich endlich Rechtssicherheit ab. Am 11. Dezember 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Volumenlizenzen aufgetrennt werden dürfen. Dies geht aus einer Mitteilung des beklagten Unternehmens Usedsoft hervor, die per E-Mail mitsamt dem Urteil an Journalisten verschickt worden ist. In der Entscheidungsdatenbank des BGH ist das Urteil noch nicht eingetragen.

Mit dem aktuellen Urteil wird eine Revision von Adobe abgewiesen, die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts von Frankfurt am Main aus dem Jahr 2012 bleibt also gültig. Die hessischen Richter hatten festgestellt, dass Volumenlizenzen bei gebrauchter Software nicht nur als Ganzes zu betrachten sind.


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