Bundesgerichtshof bestätigt Deep-Links als rechtmäßig

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Die Verlagsgruppe Handelsblatt hatte im vorliegenden Fall den Internetsuchdienst Paperboy beklagt. Paperboy ist eine Artikelsuchmaschine, welche Inhalte von Internetzeitungen anzeigt und direkt zum entsprechenden Artikel linkt, so genannte Deep-Links. Der Herausgeber von "Handelsblatt" und "DM" sah darin allerdings eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den Artikeln, die Ausnuntzung ihrer Datenbank wäre unzulässig und das Suchdienstangebot wäre wettbewerbswidrig.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof
Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben.

Lies mehr in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes: Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig